Weg eins
Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Beim Informationsfreiheitsgesetz beantragen wir Aktenzugang zu konkreten Vorgängen: Vergabeunterlagen, Vermerke, Sitzungsprotokolle und Gutachten. Der Antrag muss den Vorgang so genau bezeichnen, dass die Behörde ihn zuordnen kann. Wir formulieren ihn deshalb meist nach einer ersten Sichtung öffentlicher Quellen.
Behörden dürfen Zugang verweigern, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind oder der Vorgang läuft. Widerspruch und Klage sind möglich, kosten aber Zeit. Dieser Weg liefert dafür Dokumente, deren Herkunft und Vollständigkeit wir im Text benennen können.
Typischerweise Monate bis zum vollständigen Bescheid, abhängig von Umfang und Widerspruchsverfahren.